Stufe III
Zwangsvollstreckung
Für den Fall, dass der Schuldner nach Titulierung des Anspruchs nicht zahlt, wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betrieben.
Nach Durchführung individueller Ermittlungen werden nach Erlass des Vollstreckungsbescheides bzw. nach Verkündung eines Urteils gezielte Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
Die finanzielle Situation des Schuldners unterliegt der ständigen
Überprüfung und Überwachung.
Im Erfolgsfall sind die Verzugskosten vom Schuldner zu erstatten. Der Auftraggeber zahlt lediglich eine Erfolgsprovision i.H.v. 10% zzgl. Ust. Im Negativfall entstehen die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren analog dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zzgl. Auslagen, gesetzlicher Ust. und Kosten (Gerichtskosten, Kosten für Melderegisterauskunft, Gerichtsvollzieherkosten etc. pp.).