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Fristen

Mit der Geltendmachung einer Forderung können Sie sich nicht unbegrenzt Zeit lassen!

Es kommt nicht selten vor, dass am Jahresende in Firmen regelmäßig hektische Betriebsamkeit ausbricht. Plötzlich und „völlig unerwartet“ sitzen Unternehmer in den letzten verbleibenden Tagen des alten Jahres vor einem Stapel unbezahlter Rechnungen.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich zeitnah mit der „Problematik“ Verjährung auseinanderzusetzen.

Dies nicht nur, um den Stress am Jahresende zu vermeiden, sondern auch vor dem Hintergrund, dass ältere Forderung in vielen Fällen nicht so leicht beibringbar sind.

Mit der großen Schuldrechtsreform, die seit dem 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, verjähren die meisten offenen Rechnungen und Forderungen bereits nach drei Jahren.

Als Gläubiger sollten Sie wissen, wie man den Forderungsverlust vor Eintritt der Verjährung abwenden kann.

Im Nachgang haben wir Ihnen einen kurzen Einblick in einige wichtige Verjährungsfristen zusammengestellt.

Fristen Fristbeginn Anspruch
3 Jahre mit Schluss des Jahres der Fälligkeit und Kenntniserhalt des Gläubigers Neue regelmäßige Verjährungsfrist ab 2002 (§ 195 BGB). Diese Frist gilt unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner Kaufmann oder Verbraucher ist, grundsätzlich für Ansprüche des täglichen Lebens. (z. Bsp. Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn, Zinsansprüche)
30 Jahre ab Entstehung des Anspruchs Ansprüche, die durch Urteile oder sonst anderweitig rechtskräftig festgestellt worden sind. (z. Bsp. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, einschließl. Vergleiche, vollstreckbare Urkunden) Kürzere Fristen bleiben bestehen bei rechtskräftiger Feststellung zukünftiger Dauerschuldverhältnisse (§ 218 Abs. 2 BGB).
6 Monate ab Rückgabe der Miet-/Leihsache Ersatzansprüche wegen Veränderung/ Verschlechterung der Sache bei Miete oder Leihe
1 Jahr mit  Ablieferung der Ware Frachtkosten und Speditionskosten
2 Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme kauf- und werkvertragliche Mängelansprüche
5 Jahre Übergabe bzw. Annahme des Bauwerkes oder der eingebauten Sache Übergabe bzw. Annahme des Bauwerkes oder der eingebauten Sache

 

§ 212 BGB Neubeginn der Verjährung Das neue Verjährungsrecht spricht anstatt von „Unterbrechung“ nunmehr besser verständlich von „Neubeginn der Verjährung“. Die Verjährung beginnt aber nur noch in zwei Fällen erneut, nämlich dann, wenn1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, oder

2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

§ 203 ff. BGB Hemmung der Verjährung Ansonsten wird die Verjährung nur noch gehemmt, und zwar durch: die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, die Zustellung des Mahnbescheids, die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist gestoppt wird. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft die restliche Frist bis zum Ende weiter, sie beginnt aber – anders als beim Tatbestand des Neubeginns – nicht wieder in voller Länge neu zu laufen.

*Auf Grund der Komplexität der Verjährungsvorschriften nach Deutschem Recht dient die vorstehende Ausarbeitung ausschließlich zu Ihrer Orientierung und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Bitte lassen Sie sich daher unbedingt von einem Fachmann beraten, um Fehler zu vermeiden.

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