Stufe II
Gerichtliches Mahnverfahren
Gelingt keine außergerichtliche Beilegung, wird der Anspruch im gerichtliches Mahnverfahren durchgesetzt.
Hierfür ist die Einreichung eines entsprechenden Mahnbescheidsantrags bei dem zuständigen Amtsgericht notwendig.
Für den Fall, dass der Schuldner Widerspruch oder Einspruch gegen den Mahn- oder Vollstreckungsbescheid einlegt, wird eine Prozessführung gegen den Schuldner durch unsere Vertragsanwälte oder einen vom Auftraggeber bestimmten Anwalt notwendig.
Es entsteht im Negativfall lediglich eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. € 25,00 (unabhängig von der Höhe der Hauptforderung) gem. § 4 Abs. 4 RDGEG inkl. Auslagen, gesetzlicher Ust. und zzgl. Gerichtskosten gemäß GKG.
Im Erfolgsfall werden diese Verzugskosten vom Schuldner eingezogen und an Sie zurück erstattet. Der Auftraggeber zahlt lediglich eine Erfolgsprovision i.H.v. 5% zzgl. Ust. Sollte der Schuldner die Zahlung weiterhin aufschieben, empfehlen wir Ihnen den Übergang in Stufe III, das Zwangsvollstreckungsverfahren.