Leistungen
Was kostet Sie das Inkasso?
Unsere Gebührenstruktur ist einfach und verständlich. Im Erfolgsfall erheben wir lediglich eine Erfolgsprovision, welche abhängig von der Verfahrensstufe bei 3%, 5% oder 10% liegt. Im Negativfall berechnen wir Ihnen lediglich eine geringe Aufwandspauschale, welche in jedem Fall im angemessenen Verhältnis zu der offenen Forderung steht.
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Für Rückfragen und Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Der Bearbeitungsumfang der einzelnen Mahnstufen ist in den Kategorien Stufe 1 bis Stufe 3 jeweils näher erläutert.
Stufe I – Vorgerichtliches Mahnverfahren
Der Schuldner wird aufgefordert, die Hauptforderung nebst Verzugsschaden zu zahlen.
Das 1. Mahnschreiben wird sofort nach Erhalt Ihres Auftrages gefertigt. Der Schuldner erhält insgesamt bis zu 3 Mahnschreiben im Zeitabstand von 10 Tagen. Teilzahlungen werden ggfls. eingeräumt.
Je nach individuellen Gegebenheiten führen wir Ermittlungen über die Situation des Schuldners durch.
Die Einleitung eines Strafverfahrens bei möglichen betrügerischem Warenkauf etc. wird angedroht.
Im Nichterfolgsfall erhalten Sie von uns einen Zwischenbericht. Es wird lediglich eine geringe Aufwandspauschale abgerechnet, die in jedem Falle im Verhältnis zur Hauptforderung steht (siehe Konditionen).
Zur Sicherung Ihres Anspruchs empfehlen wir Ihnen den Übergang in Stufe II – das gerichtliche Mahnverfahren.
Im Erfolgsfall zahlt der Auftraggeber lediglich eine Erfolgsprovision i.H.v. 3% zzgl. Ust.
Stufe II – Gerichtliches Mahnverfahren
Gelingt keine außergerichtliche Beilegung, wird der Anspruch im gerichtliches Mahnverfahren durchgesetzt.
Hierfür ist die Einreichung eines entsprechenden Mahnbescheidsantrags bei dem zuständigen Amtsgericht notwendig.
Für den Fall, dass der Schuldner Widerspruch oder Einspruch gegen den Mahn- oder Vollstreckungsbescheid einlegt, wird eine Prozessführung gegen den Schuldner durch unsere Vertragsanwälte oder einen vom Auftraggeber bestimmten Anwalt notwendig.
Es entsteht im Negativfall lediglich eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. € 25,00 (unabhängig von der Höhe der Hauptforderung) gem. § 4 Abs. 4 RDGEG inkl. Auslagen, gesetzlicher Ust. und zzgl. Gerichtskosten gemäß GKG.
Im Erfolgsfall werden diese Verzugskosten vom Schuldner eingezogen und an Sie zurück erstattet. Der Auftraggeber zahlt lediglich eine Erfolgsprovision i.H.v. 5% zzgl. Ust. Sollte der Schuldner die Zahlung weiterhin aufschieben, empfehlen wir Ihnen den Übergang in Stufe III, das Zwangsvollstreckungsverfahren.
Stufe III – Zwangsvollstreckung
Für den Fall, dass der Schuldner nach Titulierung des Anspruchs nicht zahlt, wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betrieben.
Nach Durchführung individueller Ermittlungen werden nach Erlass des Vollstreckungsbescheides bzw. nach Verkündung eines Urteils gezielte Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
Die finanzielle Situation des Schuldners unterliegt der ständigen
Überprüfung und Überwachung.
Im Erfolgsfall sind die Verzugskosten vom Schuldner zu erstatten. Der Auftraggeber zahlt lediglich eine Erfolgsprovision i.H.v. 10% zzgl. Ust. Im Negativfall entstehen die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren analog dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zzgl. Auslagen, gesetzlicher Ust. und Kosten (Gerichtskosten, Kosten für Melderegisterauskunft, Gerichtsvollzieherkosten etc. pp.).